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Notwendigkeit der Kur

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege (nach den vorliegenden Krankenakten). Eine körperliche Untersuchung kann angeordnet werden.
Wird ein vom Hausarzt begründeter Kur-/Reha-Antrag allein nach Aktenlage abgelehnt, so empfiehlt sich stets, Widerspruch einzulegen mit der Bitte um persönliche Begutachtung. Die gilt besonders, wenn die Kur unter dem Aspekt eines Klimawechsels oder aus psychosozialen Gründen in einem vom Wohnort entfernt liegenden Heilbad verordnet worden ist.

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Kontakt: 

 
Vorstand der Gemeinde Schlangenbad
Rheingauer Straße 23
65388 Schlangenbad
Telefon: 06129/48 0
Telefax: 06129/48 33
E-Mail: gemeinde@schlangenbad.de
 
Öffungszeiten:

 

Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 
Dienstag 14:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

 

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