Sie sind hier zugezogen oder innerhalb der Gemeinde umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.25 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.
2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlkreis liegt, können Sie bis zum 02.02.2025 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlkreisgrenzen informiert Sie das Wahlamt.
4. Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde/-stadt eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.
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