Mögliche Kostenübernahme durch
1. Krankenkasse: Für Personen, die selbst pflicht - oder freiwillig - als Rentner oder als "Nur"-Hausfrauen und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht ein anderer der nachfolgend aufgeführten Träger vorrangig zuständig ist.
2. Rentenversicherung: Für den, der als Arbeitnehmer rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.
Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft: Nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch).
3. Versorgungsamt:Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt.
4. Beihilfestelle: Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).
Bei ungeklärter Zuständigkeit ist nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) jede der zuvor aufgeführten Stellen verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beraten und verwaltungsintern eine Klärung der Zuständigkeit herbei zu führen. Anträge und auch Widersprüche sind mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.
Ambulante Vorsorge und Rehabilitationskur
Bei dieser Kurform (früher: „Offene Badekur“, jetzt nach Sozialgesetzbuch V (§ 23 Abs.2): „Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten“ können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Ambulante Kuren können im Abstand von drei Jahren genehmigt werden. - siehe auch unter "Die Kosten".
Die stationäre Vorsorge und Rehabilitationskur – Stationäre Anschlußrehabilitation (AHB)
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung bewilligen (§§ 23 Abs. 4; 40 Abs. 2 SGB V), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Hierbei werden vom Leistungsträger in der Regel für drei Wochen die gesamten Kosten übernommen, es sei denn, für die Krankheit ist eine andere feste Behandlungszeit vorgegeben oder eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. - siehe auch unter "Die Kosten". - Eine Wiederholungskur kann erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Schließt sich eine Heilmaßnahme unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an („Stationäre Anschlussrehabilitation“- AHB -), so müssen Versicherte über 18 Jahre 10,-- Euro pro Tag für die gesamte Aufenthaltszeit erbringen (bis zum Erreichen der Zuzahlungsgrenze).
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