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Informationen zur Grundsteuerreform

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wird die Grundsteuer neu geregelt, um für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Ab dem Jahr 2025 wird dann die neue Bemessungsgrundlage auf die Grundsteuer umgesetzt.

 
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Die Erklärung muss über die elektronische Plattform ELSTER im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.01.2023 eingereicht werden.
 
In Einzelfällen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Abgabe ermöglicht werden: Wer also darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag in Papierform abgeben.
Die Erklärung ist unter dem Aktenzeichen des Finanzamtes abzugeben. Das Aktenzeichen (teilweise auch als „Einheitswert-Aktenzeichen“ oder „EW-Az“ bezeichnet) finden Sie auf dem Abgabenbescheid der Gemeinde oder auf dem bisherigen Einheitswertbescheid Ihres Finanzamts.

 

Folgende Daten und Unterlagen sind für die Erklärung erforderlich:

  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Mieteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal [ja/nein]
  • ggf. Abbruchverpflichtung
 
Sie finden die entsprechenden Informationen in Ihrem Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung. Ihr Steuerberater kann Sie dabei unterstützen.
 
Sollten die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Dokumente / Dateien
Checkliste Grundsteuer A
Checkliste Grundsteuer B
Grundsteuereform Infoblatt
Links / Weitere Informationen
  • Finanzverwaltung Hessen

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Finanzamt Rheingau Taunus Kreis – Bad Schwallbach
Emser Straße 27 a
65307 Bad Schwalbach

 

Tel. 06124 /70 50

Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 08:00 bis 18:00 Uhr

 

 

Kontakt: 

 
Vorstand der Gemeinde Schlangenbad
Rheingauer Straße 23
65388 Schlangenbad
Telefon: 06129/48 0
Telefax: 06129/48 33
E-Mail: gemeinde@schlangenbad.de
 
Öffungszeiten:

 

Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 
Dienstag 15:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

 

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